Medzin und Forschung

Was passiert bei Arbeitslosigkeit mit der privaten Krankenversicherung

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Eine private Krankenversicherung können alle Selbstständigen, Freiberufler, Beamte oder Arbeitnehmer, die mit ihrem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze (49.950 Euro) liegen, abschließen. Es gibt viele unterschiedliche private Krankenversicherung Tarife, die von den Versicherungsgesellschaften angeboten werden. Bevor ein Tarif durch den Versicherungsnehmer ausgewählt und abgeschlossen wird, sollte zunächst ein Tarifvergleich vorgenommen werden: Durch diesen Vergleich, den man am besten auf Vergleichsseiten für private Krankenversicherungen im Internet durchführen kann, wird der Versicherungsnehmer einfach und unkompliziert eine günstige private Krankenversicherung finden. Wenn der Versicherungsnehmer dann eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, kann er von der besseren medizinischen Versorgung profitieren und besonders, bei Abschluss der Krankenversicherung in jungen Jahren, von niedrigen Beiträgen profitieren.

In der wirtschaftlichen Lage, die heute in Deutschland gegeben ist, können die wenigsten Arbeitnehmer auf Dauer sicher sein, ihren Arbeitsplatz immer zu behalten. Viele Industriesparten sind von der derzeitigen Wirtschaftskrise betroffen und bauen Arbeitsplätze ab. Da muss man sich natürlich schon einmal die Frage stellen, was eigentlich mit der eigenen Krankenversicherung passiert, wenn man persönlich von Arbeitslosigkeit betroffen ist. Als Versicherungsnehmer in einer gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich bei einem Bezug von Arbeitslosengeld gar nichts. Auch wenn man als Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit mit seinem Lohn oberhalb der Versicherungspflichtgrenze gelegen hat und sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert hat, ändert sich nichts. Zwar wird der Versicherungsnehmer durch die Arbeitslosigkeit wieder versicherungspflichtig, aber dies hat keinerlei Auswirkungen. Die Kosten für die Krankenversicherung werden dann von der Arbeitsagentur übernommen.

Für Versicherungsnehmer einer gesetzlichen Krankenversicherung ergeben sich also keinerlei Veränderungen bei einer plötzlichen Arbeitslosigkeit. Doch viel entscheidender ist die Frage, was mit einem Versicherungsnehmer passiert, der sich in einer privaten Krankenversicherung abgesichert hat. Auch er fällt ja mit Beginn der Arbeitslosigkeit wieder unter die Versicherungspflichtgrenze. Dies bedeutet, dass er sich eigentlich wieder in einer gesetzlichen Krankenversicherung absichern müsste und aus der privaten Krankenversicherung austreten muss. Dies ist auch der Fall, allerdings gibt es einige Ausnahmeregelungen, die dem Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung, auch bei Bezug von Arbeitslosengeld, erlauben, weiterhin in der privaten Krankenversicherung zu bleiben. Eine Möglichkeit ist, dass ein Versicherungsnehmer, der beim Eintritt der Arbeitslosigkeit, schon mindestens fünf Jahre Mitglied in der privaten Krankenversicherung war, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lässt. Dazu muss lediglich ein Antrag gestellt werden. Eine weitere Möglichkeit in einer privaten Krankenversicherung zu bleiben ist, wenn der Privatversicherte Arbeitslosengeld II bezieht. Dann kann er seit dem 1. Januar 2009 nicht in die GKV zurückkehren.

 
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